SG Argental | Jugendordnung

vom 03. April 2007

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/ innen bilden die Vereinsjugend der SG Argental.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt der Jugendarbeit ist die Förderung der freizeit- und wettkampf- sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihrem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendvollversammlung, - der Jugendvorstand.

§ 4 Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

2. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

  • Bericht des Jugendvorstandes,
  • Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes,
  • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein,
  • Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3. Wahlperiode und Wahlverfahren:

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

4. Stimm- und Wahlberechtigung:

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

5. Anträge:

Anträge an die Jugendversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 5 Jugendvorstand 

1. Dem Jugendvorstand gehören an:  

  • die Jugendabteilungsleiter/ innen als Vereinsjugendleiter, 
  • die Vereinsjugendsprecherin,
  • der Vereinsjugendsprecher, 

Vereinsjugendsprecherin und Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

2. Aufgaben 

  • Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein, 
  • Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins, insbesondere bei Sportkreisjugend, Württembergische Sportjugend, Stadt- und Kreisjugendring,
  • Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit,
  • Qualifizierung der Jugendmitarbeiter/ innen durch Bekanntgabe von Weiterbildungsmaßnahmen,
  • Planung von Information- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Jugendmitarbeitern/ Jugendmitarbeiterinnen,
  • Behandlung bzw. Delegation von Aufgaben und Fragen, die nicht zweifelsfrei einem anderen Organ zugeordnet werden können,
  • Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben,
  • Vorbereitung von Anträgen an den Gesamtverein.

3. Sitzungen

Die Vereinsjugendleiter (Abteilungsleiter) laden zu den Sitzungen ein. Sie leiten die Sitzungen. Der Jugendvorstand hält seine Sitzungen im Bedarfsfall ab.
Für jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen. Weitere Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden.

§ 6 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

Die Jugendabteilungsleiter gehören gemäß § 17 der Vereinssatzung der SG Argental dem Vereinsrat an. Sie haben Sitz und Stimme im Vereinsrat. Die Vereinsjugendleitung obliegt den Jugendabteilungsleitern. Vereinsjugendsprecherin und Vereinsjugendsprecher sind auf Antrag der Vereins- jugendleitung in Sitzungen des Vereinsrates zu Tagesordnungspunkten einzuladen, die die Jugendarbeit betreffen.

§ 7 Finanzen der Jugend

1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich.

2. Eine Finanzordnung für die Jugendabteilungen gibt es nicht. Anschaffungen, Zuschüsse und alle anderen notwendigen finanziellen Mittel sind über den Vereinsrat anzufordern.

§ 8 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung wird gemäß § 19 der Vereinsatzung vom Vereinsrat mit 2/3 Mehrheit beschlossen. as gleiche gilt für Änderungen der Jugendordnung. Die Jugendordnung tritt in Kraft, wenn sie vom Vereinsrat beschlossen ist.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung der SG Argental.

§ 10 Inkrafttreten

Durch den Vereinsrat am 03. April 2007 beschlossen.

Damit tritt die Jugendordnung der SG Argental in Kraft.

Tettnang, den 03. April 2007

Wolfgang Klemm; Gottlieb Strauß
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender