SG Argental | Vereinssatzung

Sportgemeinschaft ARGENTAL e.V. - Vereinssatzung vom 18. Juni 2010 mit Satzungsänderung vom 24. März 2017

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§ 1 Vereinsname

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Argental e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Tettnang und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen (Registernummer VR 630018). Die Vereinsfarben sind gelb- blau

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Tätigkeiten des Vereins sind darauf gerichtet, die körperliche und seelische Gesundheit der Mitglieder zu fördern durch Pflege des Sports und der Kultur sowie durch eine sinnvolle und erholsame Gestaltung der Freizeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
    • des Breiten- und Leistungssports
    • der sportlichen Freizeitgestaltung
    • der sportlichen Früherziehung von Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter
    • der sportlichen Jugendbetreuung
  3. Der Verein führt kulturelle Veranstaltungen durch, insbesonders Konzertveranstaltungen.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Sport und Kultur.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung ( Ehrenamtspauschale ) im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sportbundes und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
  2. Dies gilt auch für die Einzelmitglieder.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer derAbteilungen.
  3. Jugendmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Jugendmitglieder sind Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihre Rechte werden in der Jugendordnung berücksichtigt.
  5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der bei Jugendlichen von den gesetzlichen Vertretern genehmigt sein muss. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet werden.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsrates durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben alle Rechte der Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  2. Die über 18 Jahre alten Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
  3. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens,
    • wenn trotz schriftlicher Mahnung, mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen, für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Die Bestimmungen gelten auch für Jugendmitglieder. Vor dem Ausschluss eines Jugendmitgliedes sind auch dessen gesetzliche Vertreter zu hören.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 9 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages werdenvon der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen beschlossenwerden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  3. Die Abteilungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge beschließen.
  4. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweiseerlassen.
  5. Der Mitgliedsbeitrag und der Abteilungsbeitrag sind jeweils für das laufende Kalenderjahr innerhalb der ersten drei Monate zu entrichten.Mitglieder die nicht am Lastschrifteneinzugsverfahren teilnehmen, werden mit einer Gebühr belastet. Die Höhe der Gebühr ist auf der gültigen Beitrittserklärung vermerkt. Kosten die dem Verein aus Rücklastschriften entstehen werden von dem jeweiligen Mitglied zurückgefordert.

§ 10 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Vereinsrat

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten, der lokalen Tageszeitung oder in einer geeigneten, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    • Entlastung und Wahl des Vorstands
    • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
    • Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Anträge
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich mit Begründung vorliegen. Verspätet eingehende Anträge werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  7. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  9. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  10. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/ Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  12. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder Stimmzettel durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens ¼ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  13. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Summen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Summen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  14. Bei Wahlen ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
  15. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  16. Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  17. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse und Ergebnissen von Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/ der Schriftführer/ in und von den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  18. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
     

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • der ersten Vorsitzenden/ dem ersten Vorsitzenden,
    • der Hauptkassiererin/ dem Hauptkassierer, zugleich zweite/r Vorsitzende/r
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, zugleich Hauptkassierer.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung und dem Vereinsrat zu berichten.
  5. Die Hauptkassiererin/ der Hauptkassierer fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Vereins und führt die übrigen Kassengeschäfte. Sie/ er ist für den ordnungsgemäßen Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Sie/ er ist gegenüber den Kassenwarten der Abteilungen weisungsbefugt.

§ 13 Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat setzt sich wie folgt zusammen
    • die Mitglieder des Vorstandes,
    • die Abteilungsleiter,
    • die Jugendleiter.
  2. Der Vereinsrat hat mindestens einmal halbjährlich zu tagen und ist vom ersten Vorsitzenden einzuberufen. Auf Verlangen der beiden Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vereinsrates ist der Vereinsrat einzuberufen.
  3. Der Vereinsrat nimmt alle Aufgaben wahr,
    • die nicht der Mitgliederversammlung,
    • dem Vorstand oder
    • anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
  4. Der Vereinsrat berät und koordiniert die Maßnahmen
    • zur Durchführung der geregelten Arbeit aller Abteilungen,
    • stimmt die Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungenaufeinander ab,
    • berät und beschließt den Haushaltsplan.
  5. Auf Antrag des Vorstandes kann der Vereinsrat ergänzende Ordnungen beschließen, wie z.B. - Ordnungen für die Abteilungen,
    • Finanzordnung,
    • Jugendordnung,
    • Übungsleiterordnung.
  6. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vereinsratsmitgliedern anwesend sind.
  7. Die Beschlüsse des Vereinsrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern einen begrenzten Geschäftsbereich übergeben. Diese Helfer haben Sitz im Vereinsrat, jedoch keine Stimme.
  9. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift jeder Vereinsratssitzung festzuhalten. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 14 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Für die Dauer der Wahlperiode nach § 14 sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen weder dem Vereinsrat noch dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Hauptkassiererin/ Hauptkassierer und dem übrigen Vorstandsmitglied.

§ 16 Abteilungen

  1. Der Sportbetrieb und andere Veranstaltungen des Vereins werden in den verschiedenen Abteilungen des Vereins durchgeführt.
  2. Die Angehörigen einer Abteilung sind Mitglieder des Vereins. Neuzugänge werden von den Abteilungsleitungen erfasst.
  3. Die Gründung neuer bzw. die Auflösung bestehender Abteilungen beschließt der Vereinsrat.
  4. Der/ die Abteilungsleiter/ in, der / die stellv. Abteilungsleiter/ in werden von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Abteilungen mit Abteilungsbeiträgen müssen zusätzlich einen Abteilungskassierer/in wählen. Die Abteilung kann weiteren Mitgliedern einen festen Aufgabenbereich übertragen. ( z.B. Schriftführer, Sportwart, Pressewart)
  5. Der/ die Abteilungsleiter/in hat Sitz und Stimme im Vereinsrat. Bei Verhinderung hat der stellv. Abteilungsleiter die Rechte wahrzunehmen. Der Abteilungsleiter/ in ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  6. Die Abteilungsleitung, insbesondere der/ die Abteilungsleiter/ in sind zuständig für den ordnungsgemäßen Übungs-, Kurs- und Sportbereich innerhalb der Abteilung. Der Übungs- und Sportbetrieb der jeweiligen Abteilung ist durch Bereitstellen geeigneter Übungsleiter und Trainer sicherzustellen.
  7. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel, sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Der Kassenwart der Abteilung untersteht der ständigen Kontrolle durch die Mitglieder des Vorstandes.
  8. Die Abteilungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungspflichten nzu beschließen. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse oder nrechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingehen.
  9. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
  10. Auf Verlangen des Vorstandes hat jede Abteilung für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vereinsrat im laufenden Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist dem Vorstand ein Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  11. Die jährliche Abteilungsversammlung findet rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
  12. Jede Abteilung hat über den Verlauf der Abteilungsversammlung, insbesondere den Beschlüssen und den Ergebnissen von Wahlen ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
  13. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung gibt der Abteilungsleiter seinen Jahresbericht über die Abteilung schriftlich und/oder mündlich ab.
  14. Die Abteilungen sind verpflichtet, auf Antrag des Vorstandes, sich eine Abteilungsordnung zu geben. Sie ist von der Abteilungsversammlung zu entwerfen und dem Vereinsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 17 Jugendabteilungen

  1. Die Jugendleiter der Abteilungen gehören dem Vereinsrat an. Sie haben Sitz und Stimme im Vereinsrat und führen die Jugendabteilungen als Abteilungsleiter.
  2. Die Jugendabteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  3. Die Jugendabteilungsleitung ist zuständig für den ordnungsgemäßen Übungs-, Kurs- und Sportbereich innerhalb der Jugendabteilungen. Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gehören den Abteilungen an. Der Übungs- und Sportbetrieb der jeweiligen Abteilung ist durch Bereitstellen geeigneter Übungsleiter und Trainer sicherzustellen.
  4. Einzelheiten der Jugendarbeit im Verein regelt die Jugendordnung.

§ 18 Ehrungen und Ehrenmitglieder

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft. So werden Mitglieder bei der ordentlichen Mitgliederversammlung für 25- und 50 Jahre Mitgliedschaft im Verein geehrt.
  2.  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.